AGB

ONE-Motortours-Offroad-Nature-Experience UG (haftungsbeschränkt)

Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen

1. Anmeldung

Mit seiner Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages an. Die Anmeldung kann schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erfolgen. Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung zustande, die dem Teilnehmer per Telefax, E-Mail oder Post zugesandt werden kann. Der Reisevertrag kommt durch die Rückbestätigung des Veranstalters zustande, die formfrei erfolgen kann. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das dieser 10 Tage gebunden ist. Der neue Vertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der 10-tägigen Bindungsfrist die Annahme erklärt. Der Reiseveranstalter ist an das neue Angebot gebunden.

2. Zahlung, Restbetrag

Mit Erhalt der Buchungsbestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises nach Vorlage des Sicherungsscheines gemäß § 651k Abs. 3 BGB zu leisten und fällig. Der Restbetrag ist zu zahlen spätestens vier Wochen vor Reisebeginn ohne gesonderte Aufforderung. Sollte zwischen Buchung und Reisebeginn ein Zeitraum von weniger als vier Wochen liegen, ist der gesamte Reisepreis innerhalb von einer Woche fällig. Die Zahlung des Reisepreises erfolgt per Überweisung auf das genannte Konto.

3.Umbuchungen, Leistungen und Preisänderungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergeben sich aus den Reisebeschreibungen der Homepage.

A) Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen in Bezug auf den Reisetermin vorgenommen (Umbuchung), ist ONE-Motortours UG (haftungsbeschränkt) berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von 30,00€ zu erheben, sofern eine Umbuchung überhaupt möglich ist.

B) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur zulässig, wenn das Format der gebuchten Reise hierdurch nicht erheblich geändert wirdEine erhebliche Änderung des Formats der Reise liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Änderungen auf Witterungsverhältnisse zurückzuführen sind. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die Fahrtroute geringfügig zu ändern und geplante Hotels, Ausflugsziele, Lokationen, Restaurants und Cafés/Bars durch gleichwertige zu ersetzen. Nicht beanspruchte Leistungen vom Reiseteilnehmer nach Reiseantritt oder beansprucht der Reisende eine vorzeitige Rückreise an, so besteht grundsätzlich kein Recht auf Rückerstattung des anteiligen Reisepreises, der Veranstaltung, Unterkünfte oder der Eintrittspreise.

C) Preisänderungen können nach Abschluss des Reisevertrages möglich sein, sofern der Veranstalter diese nicht zu vertreten hat, wie zum Beispiel Änderungen der Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse oder Steuern, in angemessenem Umfang möglich, wenn zwischen Vertragsabschluss und Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Buchungsgebühr, ist der Teilnehmer berechtigt, innerhalb von 10 Tagen vom Reisevertrag zurückzutreten. In diesem Fall erhält der Teilnehmer den bis dahin bezahlten Reisepreis zurück.

4. Unterkunft und Hotel

Die angebotenen Hotels und Unterkünfte sind alle landestypisch und verfügen über einen guten Standard, Einzelzimmer und Vollpension. Sollten die Zielhotels/Unterkünfte, aufgrund von Wettereinflüssen oder Umständen, nicht erreicht werden, die außerhalb des Einflussbereichs des Reiseveranstalters liegen, können keine Schadensersatzansprüche gelten gemacht werden. Die hierdurch eventuell entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Teilnehmers.

5. Voraussetzungen für Teilnehmer, Mitwirkungspflicht, Mitfahrverbot

A) Jeder Reisende muss die Führerscheinkategorie A nachweisen. Jeder Teilnehmer ist verpflichtet sich vor der Reise über die Einreisebestimmungen zu informieren, ggf. ein Visum zu beantragen. Sollten die Reisedokumente dem Reiseteilnehmer wider Erwarten nicht bis spätestens sieben Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, hat sich dieser unverzüglich mit ONE-Motortours UG (haftungsbeschränkt) in Verbindung zu setzen.

B) Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden abzuwenden oder gering zu halten. Der Reiseteilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem Veranstalter mitzuteilen und ihm eine angemessene Zeit zur Abhilfe einzuräumen. Unterlässt es der Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so ist der Anspruch auf eine Minderung nicht gegeben. Eventuelle Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach Tourende schriftlich an den Reiseveranstalter zu richten. Erfüllt der Teilnehmer diese Voraussetzungen nicht, ist der jeweilige Reiseleiter berechtigt, den Reisevertrag ohne vorherige Ankündigung zu kündigen. Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, die Reise nur in gutem Gesundheitszustand anzutreten und die Gesundheitsvorschriften bzw. Impfvorschriften der jeweiligen Länder einzuhalten.

C) Teilnehmer welche die Buchungsoption 2 wählen, müssen bei der Ankunft ein voll fahrtüchtiges Enduro-Motorrad mit Offroadreifen habe, mit Versicherung und Länderabhängigen TÜV. Sollten die Voraussetzungen nicht gegeben sein, kann der Teilnehmer mit seinem privaten Motorrad ausgeschlossen werden.

D) ONE-Motortours UG (haftungsbeschränkt) behält sich vor, Teilnehmer von einer Fahrt auszuschließen, wenn dieser sich nicht in einem guten geistlichen oder körperlichen Zustand sich befindet, z.B. durch Erkrankung, Alkohol oder Drogenkonsum. In diesen Fall fährt er im Begleitfahrzeug mit und kann somit weiter an der Reise teilnehmen. Hält sich der Reiseteilnehmer nicht an Verkehrsvorschriften oder die Bestimmungen der Gruppenreise, kann der Veranstalter den Vertrag für ungültig erklären und ggf. das Mietmotorrad sicherstellen. In einem solchen Fall erfolgt keinerlei Erstattung der Reise. Verstößt ein Teilnehmer gegen Schutzvorschriften oder werden die übrigen Teilnehmer oder die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung durch sein Verhalten gefährdet oder verletzt oder geschädigt, haben die Vertreter von ONE-Motortours UG (haftungsbeschränkt) das Recht, den Teilnehmer nach vorheriger Abmahnung von der weiteren Veranstaltung auszuschließen. Im Übrigen haftet der Teilnehmer für durch ihn verursachten Schaden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

6. Reiserücktritt

A) durch den Teilnehmer vor Reisebeginn
Der Reiseteilnehmer ist berechtigt, jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Teilnehmer den Rücktritt vom Reisevertrag, fallen folgende Stornogebühren an. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:

• bei Rücktritt bis 45 Tage vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises.
• bei Rücktritt bis 31 Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises.
• bei Rücktritt bis 14 Tage vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises.
• bei Rücktritt bis 7 Tage vor Reisebeginn 90 % des Reisepreises.
• bei Rücktritt bis weniger als 7 Tage vor Reisebeginn 100 % des Reisepreises.
• bei Nichterscheinen am Reisetag 100 % des Reisepreises.

Der Reiseveranstalter ist berechtigt, höhere Vergütungen geltend zu machen, soweit die vorgenannten Pauschalen die ihm tatsächlich entstandenen Kosten nicht decken. Weist der Teilnehmer dem Veranstalter nach, dass ihm tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist, kann der Reiseveranstalter nur diesen geringeren Schaden geltend machen. Kosten wie z. B. Visa-, Telefon- oder Bearbeitungskosten können im Fall einer Stornierung der Reise nicht erstattet werden.

ONE-Motortours UG (haftungsbeschränkt) empfiehlt den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung. Diese kann die Stornokosten gemäß ihren Versicherungsbedingungen für die versicherten Risiken übernehmen.

B) durch den Teilnehmer nach Reisebeginn
Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Teilnehmer ist erst zulässig, wenn der Teilnehmer dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe des Mangels gesetzt hat; es sei denn, dass die Abhilfe unmöglich ist oder von der vom Reiseveranstalter eingesetzten Reiseleitung abgelehnt wird oder die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt ist.
C) durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände
Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht in der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Das Vorliegen solcher Umstände ist im Einzelfall zu prüfen. Gemäß § 651 h Abs. 2 BGB kann der Reiseveranstalter bei Rücktritt des Reisenden keine angemessene Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Der Reiseveranstalter kann nach § 651 h Abs. 4 Satz 2 vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Reisevertrags gehindert ist. In diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Er verliert bei Rücktritt den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
Ansprüche wegen Mängeln, Schadensersatz bzw. Minderung hat der Teilnehmer innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rücktritt dem Veranstalter anzuzeigen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann der Teilnehmer keine Ansprüche gelten machen.

7. Haftung
Der Veranstalter haftet im Rahmen einer UG (haftungsbeschränkt) für die gewissenhafte Reisevorbereitung, Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
Die Haftung des Veranstalters aus dem jeweiligen Reisevertrag für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf einen Betrag in Höhe des Reisepreises beschränkt, soweit der Schaden nur durch leichte Fahrlässigkeit des Veranstalters oder eines Erfüllungsgehilfen verursacht wird oder soweit der Veranstalter allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Für Personenschäden haftet der Veranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Die Haftung des Veranstalters ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit internationale Übereinkommen dies zulassen oder soweit ein Haftungsausschluss nach den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes zulässig ist. Die Haftung für einen vom Veranstalter beauftragten Leistungserbringer ist ebenfalls ausgeschlossen, sofern die vorgenannten nationalen Bestimmungen oder internationalen Übereinkommen auf die vom Leistungserbringer zu erbringenden Leistungen anwendbar sind.
Für selbstverschuldete Unfälle haftet jeder Reiseteilnehmer selbst.
Für die Beförderung eines Gepäckstückes vom Reiseteilnehmer im Begleitfahrzeug von ONE-Motortour ist jeglicher Schadensersatz ausgeschlossen.

8. Einhaltung von Anweisungen
Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, die Gesetze des jeweiligen Landes sowie die für Gruppenreisen geltenden Vorschriften einzuhalten. Im Zweifelsfall sind die Anweisungen des Reiseleiters zu befolgen. Sollte ein Teilnehmer diese Vorschriften trotz vorheriger Ermahnung durch den Reiseleiter nicht beachten, Schutzbestimmungen verletzen oder durch sein Verhalten die übrigen Teilnehmer bzw. die ordnungsgemäße Durchführung der Reise gefährden, verletzen oder schädigen, ist der jeweilige Reiseleiter berechtigt, den Teilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Reise auszuschließen, ohne ihm eine Rückerstattung des Reisepreises zu gewähren. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind von diesem Teilnehmer selbst zu tragen.

9. Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Der Reisevertrag enthält Beförderung mit dem Flugzeug, wird der Reisende bei Buchung über die Identität und den Namen des ausführenden Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen informiert. Sollte die Identität des Luftfahrtunternehmens zum Zeitpunkt der Buchung der Reise noch nicht feststehen, so wird dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften genannt, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen und der Reisende wird unverzüglich informiert werden, sobald diese endgültig feststeht. Wechselt die dem Reisenden mitgeteilte Fluggesellschaft, muss der Reise¬veranstalter den Reisenden unverzüglich über den Wechsel informieren. Der Reiseveranstalter muss alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende zu schnell wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

10. Sonstiges
Ansprüche wegen Mängeln, Schadensersatz bzw. Minderung hat der Teilnehmer innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rücktritt dem Veranstalter anzuzeigen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann der Teilnehmer keine Ansprüche gelten machen.
Ansprüche des Teilnehmers aus einem vom Veranstalter oder einem seiner Leistungserbringer zu vertretenden Körperschaden, der auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht, verjähren innerhalb von 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Diese Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen Reiseverträgen individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
Bei Verkäufen von Waren und Gütern jeglicher Art durch ONE-Motortours-Offroad-Nature-Experience UG (haftungsbeschränkt) behält sich ONE-Motortours UG (haftungsbeschränkt) das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Der Veranstalter ist berechtigt, die auf den Touren angefertigten Fotos und Videos für Werbezwecke, Homepage, Sozialmedia zu verwenden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Eine darüberhinausgehende Verwendung ist nicht gestattet, wenn der Kunde widerspricht. Einen Anspruch auf Honorar kann der Reiseteilnehmer nicht erheben.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Gleiches gilt für die Reise- und Geschäftsbedingungen. Mit der Anmeldung erkennt der Kunde für sich diese Bestimmungen verbindlich an. Der Veranstalter behält sich die Korrektur von Druck- und Rechenfehlern vor.

11. Gerichtsstand und Rechtswahl
Der Gerichtsstand bei Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Veranstalters. Auf die Rechtsbeziehung zwischen Veranstalter und Teilnehmer ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters.

12. Copyright:
Die vorliegenden Dokumente, Bilder und Programme sind Eigentum von ONE-Motortour-Offroad-Nature-Experience UG (haftungsbeschränkt) und als solche urheberrechtlich geschützt.

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